Kostenfalle Steuerrecht
Risiken bei Gelangensbestätigung und Koppelangebote
VDZ-Umsatzsteuertag am 22. August 2013 in Berlin
Manche können es vielleicht schon nicht mehr hören, aber am 1. Oktober 2013 bedarf es bei innergemeinschaftlicher Lieferung grundsätzlich einer Gelangensbestätigung (oder einer Alternative der neuen Belegnachweise) durch den empfangenden Unternehmer, um die Umsatzsteuerfreiheit dieser Lieferung zu gewährleisten. Liegt diese nicht vor ist die Finanzverwaltung berechtigt, die Umsatzsteuer nachzufordern.
Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
„a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne von § 1b Absatz 2 des Gesetzes;
c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet;
d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.
Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.“
Dies gilt nicht nur für die Lieferung einer Druckmaschine von Deutschland an die Druckerei nach Paris sondern auch für den Versand einer juristischen Fachzeitschrift an die Anwaltskanzlei in Wien. Es gibt nämlich keine Bagatellgrenze und es gibt auch keine spezifische Regelung für Druckerzeugnisse wie sie der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 9 Abs. 7 für die Ausfuhr in das übrige Ausland (Drittland) vorsieht.
Dort heißt es:
„Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und sonstige Druckerzeugnisse werden vielfach als Sendungen zu
ermäßigtem Entgelt oder als Sendungen zu ermäßigtem Entgelt in besonderem Beutel („M“-Beutel) in das Drittlandsgebiet versandt. Bei diesen Sendungen kann der Ausfuhrnachweis nicht durch Versendungsbelege geführt werden. Die Ausfuhr kann deshalb durch leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen in Verbindung mit den Aufzeichnungen in der Finanzbuchhaltung nachgewiesen werden. …“
Das bedeutet im Ergebnis: Der umsatzsteuerfreie Versand einer Zeitschrift in die Türkei ist unbürokratischer als nach Österreich.
Die erste Fassung der „Gelangensbestätigung“ wurde im Herbst 2011 durch Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen. Aufgrund des heftigen Protestes der Wirtschaftsspitzenverbände und auch des VDZ gemeinsam mit dem Börsenverein wurde ihr Inkrafttreten durch mehrere BMF-Schreiben hinausgeschoben bis man am Ende verkündete, die Verordnung neu zu schreiben. Die neue Fassung wurde nun Ende März 2013 beschlossen und soll am 1. Oktober in Kraft treten. Sie gewährt zwar Erleichterungen bietet aber immer noch reichlich Anlass zur Kritik. Das gilt auch für den Versuch nähere Einzelheiten in einem neuen BMF-Schreiben zu regeln, was man allein daran erkennen mag, dass die Stellungnahme des BDI mit anderen Spitzenverbänden 23 Seiten umfasst. Auch der VDZ hatte gemeinsam mit dem Börsenverein und dem BDZV nochmals ausführlich Position bezogen. Derzeit sichtet das BMF die Eingaben der Wirtschaft und wird kurz vor Inkrafttreten der Verordnung das finale BMF-Schreiben veröffentlichen. Bis dahin und vermutlich noch danach herrscht Unsicherheit.
Aus diesem Grund veranstaltet der VDZ gemeinsam mit einem Vertreter des Bundesfinanzministeriums und Experten der AWB Steuerberatungsgesellschaft den VDZ-Umsatzsteuertag am 22. August 2013 im Haus der Presse in Berlin.
Ebenfalls breiten Raum beim VDZ-Umsatzsteuertag wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Koppel-Angeboten Print/Online einnehmen. Dies insbesondere deshalb weil, nunmehr eine Auffassung der Finanzverwaltung Platz zu greifen droht, wonach nicht nur den Preisaufschlag für die zusätzliche Nutzung beispielsweise des e-Papers dem regulären Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sei, sondern innerhalb des Gesamtpreises verhältnismäßig nach den Einzelpreisen der Angeboten aufgeteilt werden müsse.