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Anlasslose jährliche Auskunftspflicht der Verlage gegenüber den Urhebern ihrer Beiträge

02. März 2022
11:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das am 7. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie sieht in § 32d Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine anlasslose jährliche Auskunftspflicht für die Vertragspartner von Urhebern vor. Der Gesetzgeber geht von einer „automatischen Unterrichtung“ der Urheber durch die Verlage aus, die mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat und dann den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum umfasst.

Presseverlage stellt diese weitreichende Auskunftspflicht vor eine große Herausforderung, da sie mit zahlreichen Urhebern zusammenarbeiten, die eine Vielzahl von Werken schaffen, über die dann potenziell Auskunft zu erteilen sein könnte. Es ist deshalb für Presseverlage wichtig zu wissen, in welchem Umfang konkret die Auskunftspflicht besteht.

Unser Referent, Rechtsanwalt Dr. Martin Soppe von der Kanzlei Osborne Clarke, hat in einem Gutachten die Reichweite und den Umfang der Auskunftspflicht untersucht und wird die wichtigsten Erkenntnis in einer WebSession vorstellen.

Weiterführende Informationen zur Neuregelung der Auskunftspflicht finden Sie im Beitrag aus der PRINT&more 4/2021 von VDZ-Justiziar Dirk Platte: Urheberrecht: Neue Verpflichtung für Verlage

Ihre Experten

Dirk Platte

Justitiar, MVFP Medienverband der freien Presse e.V.

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Dr. Martin Soppe

Rechtsanwalt/Partner, OSBORNE CLARKE Deutschland

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Konditionen

Die Veranstaltung ist für VDZ Mitglieder kostenfrei!

BDZV Mitgliedsverlage können ebenfalls teilnehmen. Für Nicht-Mitglieder ist eine Teilnahme nicht möglich.

Die WebSession ist personenbezogen, darf nicht geteilt. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VDZ Akademie

Ansprechpartner

Jennifer Panse
Senior Project Manager Events
VDZ Akademie

Telefon: 030.72 62 98 – 113
E-Mail: j.panse@vdz.de

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